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§§ Aufsichtspflicht §§

 

Die Aufsichtspflicht ist gesetzlich begründet. Im Sinne des Personensorgerechts (wie in §1631 Abs. 1 BGB beschrieben) liegt die Aufsichtspflicht bei den Sorgeberechtigten des Kindes und wird von diesen für einen bestimmten Zeitraum auf den Träger der Kindertageseinrichtung übertragen. Allgemein achten Sorgeberechtigte und Erzieher/innen darauf, dass die Kinder sich selbst und anderen keinen Schaden zufügen.

 

Wann beginnt die Aufsichtspflicht?

Die Aufsichtspflicht der Erzieher/innen beginnt mit der Übergabe des Kindes an die pädagogischen Fachkräfte. (siehe Betreuungsvertrag)

 

Was bedeutet "Übergabe"?

Übergabe bedeutet, dass die Person, welche das Kind in den Kindergarten bringt, Augenkontakt mit den Erzieher/innen aufnimmt und sich versichert , dass diese das Kind „registriert“ hat. In diesem Moment geht die Aufsichtspflicht auf den Erzieher/innen des Kindergartens über.


Wann endet die Aufsichtspflicht?

Die Aufsichtspflicht der Erzieher/innen endet mit der Abholung des Kindes.

Genau betrachtet endet sie dann, wenn das Kind in Empfang genommen wurde und der Erzieher/in über Augenkontakt sich versichtert hat, dass das Kind von der abholberechtigten Person registriert wurde.

Auch wenn die  abholberechtigte/n Person/en noch auf dem Kindergartentengelände verweilen, ist die Aufsichtspflicht in diesem Moment auf sie übergegangen.

 

Darf ich mein Kind allein in den Kindergarten schicken?

Nach vorheriger Absprache und schriftlicher Einverständnis der Sorgeberechtigten kann ein Kind auch allein in den Kindergarten kommen.

Die Aufsichtspflicht der Erzieher/innen beginnt erst, wenn das Kind das Kindergartengelände betritt. Aus diesem Grund ist es zwingend notwendig, dass das Kind telefonisch im Kindergarten abgemeldet wird.

 

Darf mein Kind  allein nach Hause gehen?

Ja, dass ist nach einer schriftlichen Einverständnis der Sorgeberechtigten möchlich.

Ausnahme: Wenn das Kind im Laufe des Tages erkrankt, Ängste aufzeigt, ein Unwetter aufzieht oder sonstige Gefahren drohen, können die Erzieher/innen verweigern das Kind allein zu schicken und nehmen telefonischen Kontakt zu den Sorgeberechtigten auf.

 

Kann ich telefonisch die Abholung meines Kindes nachträglich ändern?

Ja, dass ist möglich. Die veränderte Bedingung (Abholung durch eine andere abholberechtigte Person,  allein den Heimweg antreten,...)  bedarf der Zustimmung des Kindergartens und muss zwei Personen des pädagogischen Erzieherteams erläutert werden. Ebenfall muss dieser Fakt zusätzlich durch z.B. eine Mail schriftlich dokumentiert werden.

 

Was passiert, wenn ein Kind bis 16:30Uhr nicht abgeholt wurde?

Wenn ein Kind bis 16:30Uhr nicht abgeholt wurde, nehmen wir mit den Sorgeberechtigten telefonischen Kontakt auf, um den Grund abzufragen und die Abholung zu organisieren.

Wichtig ist: Wir werden kein Kind unbeaufsichtigt im Kindergarten zurück lassen, jedoch liegt ab diesem Moment die Aufsichtspflicht nicht mehr bei den Erziehern, sondern bei den Sorgeberechtigten. Die Begründung liegt in der vereinbarten Betreuungszeit (Öffnungszeit des Kindergartens) des Kindes. Da die Aufsichtspflicht grundsätzlich gesetzlich bei den Sorgeberechtigten liegt und diese auf Grundlage des Betreuungsvertrages für den Zeitraum des Kindergartenbesuches (Öffnungszeit) auf die Erzieher/innen übertragen wird, geht die Aufsichtspflicht automatisch nach Ablauf der Betreuungszeit (16:30 Uhr) auf die Sorgeberechtigten wieder über.

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Wer trägt zum Sommerfest die Aufsichtspflicht?

Wenn Sorgeberechtigte und Erzieherinnen gleichzeitig anwesend sind, obliegt den Sorgeberechtigten die Aufsichtspflicht

Ausnahme: In dem Moment, wenn die Erzieher/innen  mit dem Kind ein/e Programm/ Aufführung umsetzen, geht die Aufsichtspflicht bis zur Übgabe zurück an die Sorgeberechtigten auf die Erzieher/innen über.

 

Wie verändern sich die Abholberechtigungen bei Trennung der Sorgeberechtigten?

Wenn sich die Sorgeberechtigten eines Kindes trennen, änder sich beim gemeinsamen Sorgerecht nichts. Wir sind verpflichtet das Kind an beide Elternteile "herauszugeben", wenn es abgeholt wird. Eine Veränderung dieser Situation kann nur durch ein Familiengericht festgelegt werden und muss der Leitung des Kindergartens schriftlich vorgelegt werden. 

 

Wo sind die abholberechtigten Personen eines Kindes dokumentiert?

In den Betreuungsunterlagen jedes KIndes befindet sich die von den Sorgeberechtigten ausgefüllte Karteikarte mit den Namen der abholberechtigten Personen.

Achtung: Auch wenn eine Person mit generellen Abholberechtigung das Kind aus dem Kindergarten abholen soll, bedarf es einer vorherigen Information an die Erzieher/innen (siehe Kalender im Eingangsbereich, persönlicher Absprache mit den Erzieher/innen, Zettel, Mail, etc.).

Wenn eine Person, welche nicht generell abholberechtigt ist, das Kind abholen möchte, bedarf es der schriftlichen Einverständnis (Kalender des Kindergartens, Zettel) mit Datum, Name und Unterschrift der Sorgeberechtigten.

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag

von 6:30 Uhr – 16:30 Uhr

 

Schließzeiten:

3. und 4. Ferienwoche der Schul-

ferienin Thüringen mit

Notgruppenbetreuung

Zwischen Weihnachten und Neujahr

2 Weiterbildungstage für das Kindergartenteam